Skip to content
Bestattung & Trauerfeier in Zeiten von Corona

Bestattung & Trauerfeier in Zeiten von Corona

Bestattungen sind vom Kontaktverbot ausgenommen

Trotz aller Beschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen, Abschied und Trauer ist gerade in der heutigen Zeit besonders wichtig! Bestattungen sind ausdrücklich vom Kontaktverbot ausgenommen. Leider können diese jedoch nur noch unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 4 CoronaSchVO erfolgen. D.h. bei der Bestattung ist der Kreis der Teilnehmer auf den engsten Familienkreis/Freundeskreis zu beschränken und die dort genannten hygienischen Mindestanforderungen zu beachten.

Die konkreten Bedingungen (Handlungsrahmen, zulässiger Personenkreis/-anzahl) erfahren Sie von uns!

Stand | 26. Juni 2020

Status der Regelungen in Schleswig-Holstein

„(4) Ansammlungen im öffentlichen Raum und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken mit mehr als 10 Personen sind unzulässig (Kontaktverbot). Dies gilt nicht für im selben Haushalt lebende Personen und Personen, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören.

(5) Soweit nachdieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil reicht nicht aus. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können …

Mehr als 250 Personen sind untersagt

(1) Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind untersagt. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt dies bis zum 31. August 2020.

(2) Auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum findet § 2 Absatz 4 keine Anwendung. Sie sind nur zulässig, wenn die die Voraussetzungen nach Absatz 3, 4 oder 5 erfüllt sind. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:1.Der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;2.es werden keine Buffets zurSelbstbedienung angeboten;3.es wird nicht getanzt;4.in geschlossenen Räumen finden keine Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen statt, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten, soweit es sich nicht um Solo-Darbietungen handelt und zu anderen Personen ein Mindestabstand von sechs Metern eingehalten oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.

(3) Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt wie Feste, Empfänge und Exkursionen, dürfen nur außerhalb geschlossener Räume stattfinden und eine Teilnehmerzahl von 50 Personen nicht überschreiten. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.“

Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/